Pflegegrad 5
Wenn der Gutachter der Pflegekasse eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung bestätigt, dann erhält der Versicherte den Pflegegrad 5. Der Pflegegrad 5 wird bescheinigt, wenn im Rahmen des aktuellen Begutachtungsverfahrens zwischen 90 bis 100 Punkte ermittelt wurden.
Voraussetzungen für Pflegegrad 5
Um den Pflegegrad 5 zu erhalten, muss
- ein Antrag auf Pflegegrad gestellt werden
- eine “schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung” bescheinigt werden
- eine Punktzahl zwischen 90 bis 100 Punkten vorliegen
Was wird geprüft?
Bei der Begutachtung werden insbesondere die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Fähigkeit zur Selbstversorgung, Verhaltensweisen, auch in problematischen Lagen, psychische Problemlagen, die Belastungsfähigkeit, die Bewältigung und der Umgang von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens einschließlich das Pflegen von sozialen Kontakten geprüft.
Häufige Fragen
Dazu werden Fragen gestellt, die der Antragsteller beantworten muss. Ist er beispielsweise noch in der Lage Treppen zu steigen? Kann eine Wundversorgung, ein fachgerechter Umgang mit einer Dialyse oder einer Katheterisierung selbstständig erfolgen? Ist der Antragsteller in der Lage, sich selbstständig zu waschen, seine Post zu bearbeiten, selbstständig die Wohnung sauber zu halten oder einkaufen zu gehen? Kümmert er sich um sein soziales Umfeld, ist er klar bei Bewusstsein und kann er sich um Behördengänge selbst kümmern? All diese Fragen werden mit weiteren Fragestellungen begutachtet und ausgewertet. Für jede Frage erhält der Antragsteller eine bestimmte Punktzahl. Aus der Summe der gesamten Punkte kann dann der Pflegegrad bestimmt werden.
Wann gilt der Antrag als abgelehnt?
Sollte kein Pflegegrad durch den MD oder MEDICPROOF festgestellt worden sein, so gilt der Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades als abgelehnt. Versicherte können jedoch innerhalb von vier Wochen Widerruf einlegen, auch, wenn sie der Ansicht sind, dass sie einen höheren Pflegegrad erhalten würden.
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 5?
Folgende Leistungen werden bei Pflegegrad 5 gewährt:
- 901 Euro / Monat Pflegegeld
- 2.095 Euro Euro / Monat Pflegesachleistung
- 1.774 Euro / Jahr Kurzzeitpflege
- 2.005 Euro / Monat vollstationäre Pflege
- 25,50 Euro / Monat Hausnotruf
- 40 Euro / Monat Pflegehilfsmittel
- 1.995 Euro / Monat Tages- und Nachtpflege
- 1.612 Euro / Jahr Verhinderungspflege
- 214 Euro / Monat Wohngruppenzuschuss
- 4.000 Euro gesamt für eine Wohnungsanpassung
- 125 Euro / Monat Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 5?
Versicherte mit Pflegegrad 5 erhalten pro Monat ein Pflegegeld von 901 Euro. Hinzukommen können Pflegesachleistungen in Höhe von 2.095 Euro pro Monat, beispielsweise für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung
Wenn Versicherte mit Pflegegrad 5 nicht nur durch Angehörige, sondern auch durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert. Wichtig zu wissen ist, dass der Anspruch auf Pflegegeld sich um den Wert der bereits ausgeschöpften Sachleistungen verringert.
Wann besteht ein Umwandlungsanspruch?
Zu Betreuende, die ihre Sachleistungen in Höhe von 2.095 Euro nicht in vollem Umfang für eine professionelle Pflege aufgebraucht haben, können als sogenannten Umwandlungsanspruch bis zu 40 Prozent davon für weitere Leistungen zur Entlastung und Betreuung einsetzen. Dies bedeutet, dass Versicherte somit bis zu 838 Euro mehr Geld für ihre Betreuung und Entlastung einsetzen können.
Regelungen zur Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 können für eine Tagespflege und auch Nachtpflege pro Monat 1.995 Euro als teilstationäre Pflegeleistungen erhalten. Sollten Versicherte hingegen beispielsweise nach einem Aufenthalt in einem Krankenhaus weiterhin eine professionelle Pflege benötigen, so nennt man dies Kurzzeitpflege. Diese kann zum Beispiel in einem Pflegeheim erfolgen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 können für bis zu vier Wochen, sprich 28 Tage, jährlich höchstens 1.774 Euro an Zuschuss von der Pflegekasse erhalten.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 5
Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 zuhause von Angehörigen gepflegt werden und diese im Jahr zeitweise nicht verfügbar sind, beispielsweise wegen Urlaub, benötigt der Pflegebedürftige zur Überbrückung in der Regel einen Pflegedienst, der dann die Pflege in dem Zeitraum übernimmt. Dies nennt man Verhinderungspflege.
Sollte im Jahr keine Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden, so kann für die Kurzzeitpflege bis zu 3.386 Euro Zuschuss für bis zu acht Wochen beansprucht werden.
Versicherte können dann während der achtwöchigen Kurzzeitpflege die Hälfte ihres Pflegegeldes von 901 Euro pro Monat erhalten, sprich 450,50 Euro. Wer eine Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, der erhält von der Pflegekasse einen Zuschuss von 1.612 Euro für höchstens vier Wochen (28 Tage) im Jahr.
Gibt es Geld für Pflegeheimkosten?
Ein Pflegeheim ist teuer. Seit Januar 2017 können Pflegebedürftige 2.005 Euro pro Monat für die Pflegeheimkosten bei Pflegegrad 5 erhalten.
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