Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und sich wegen einer Krankheit, nach einer OP oder einer anderen Behandlung im Krankenhaus vorübergehend nicht versorgen können, haben Sie nach §38 SGB V einen Anspruch auf Haushaltshilfe auf Rezept.
HAUSHALTSHILFE
Was ist die Verordnung zur Haushaltshilfe? §38 SGB V
Habe ich Anspruch auf die Verordnung zur Haushaltshilfe?
Sofern sie gesetzlich versichert sind und ein Rezept für Haushaltshilfe von ihrem zuständigen Arzt vorweisen können, besitzen Sie einen Anspruch auf diese Verordnung.
Wer zahlt die Haushaltshilfe auf Verordnung?
Die entstandenen Kosten rechnen wir für Sie direkt bei Ihrer zuständigen Krankenkasse an. Trotzdem müssen Sie einen Teil der Kosten selbst tragen, nämlich 10 Prozent. Dies wären mindestens 5, und höchstens 10 Euro pro Tag.
Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt diese Pflicht zur Zuzahlung. Wenn allerdings die häusliche Versorgung bereits durch Leistungen der Pflegeversicherung sichergestellt wurde, kann keine Haushaltshilfe zusätzlich beansprucht werden.
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Beim Erstgespräch zur Alltagsbetreuung informieren wir Sie gerne über unsere Unterstützungsleistungen und klären Sie über Ihren Anspruch auf die Entlastungsleistung gemäß § 45b SGB XI der Pflegekasse auf.